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   OLG Jena, 13.01.2010 - 1 Ws 546/09   

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https://dejure.org/2010,28050
OLG Jena, 13.01.2010 - 1 Ws 546/09 (https://dejure.org/2010,28050)
OLG Jena, Entscheidung vom 13.01.2010 - 1 Ws 546/09 (https://dejure.org/2010,28050)
OLG Jena, Entscheidung vom 13. Januar 2010 - 1 Ws 546/09 (https://dejure.org/2010,28050)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Konkludente (stillschweigende) Bestellung zum Pflichtverteidiger

  • Justiz Thüringen

    § 140 Abs 2 StPO, § 141 StPO
    Pflichtverteidiger: Beiordnung eines Pflichtverteidigers durch schlüssiges Verhalten

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StPO § 140 Abs. 2; StPO § 141
    Konkludente [stillschweigende] Bestellung zum Pflichtverteidiger

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (3)

  • OLG Jena, 26.07.2006 - 1 Ws 257/06

    Pflichtverteidigung

    Auszug aus OLG Jena, 13.01.2010 - 1 Ws 546/09
    Dabei ist das Verhalten des Gerichts so auszulegen, wie es aus der Sicht eines verständigen und redlichen Beteiligten aufzufassen ist (siehe Senatsbeschluss vom 26.07.2006, 1 Ws 257/06, NJW 2007, 1476 f).

    In dem Fall, den der Senatsbeschluss vom 26.07.2006 (1 Ws 257/06, a.a.O.) betraf, lag die Notwendigkeit der Beiordnung eines Verteidigers nach § 140 Abs. 2 StPO wegen der Schwierigkeit der Sachlage nahe und der Antrag auf Beiordnung als Pflichtverteidiger war zu Beginn der mündlichen Anhörung gestellt worden.

  • BGH, 10.09.1980 - 2 StR 275/80

    Wirksamkeit der Urteilszustellung

    Auszug aus OLG Jena, 13.01.2010 - 1 Ws 546/09
    Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs und der Obergerichte, auch der des Senats, enthält der Antrag des bisherigen Wahlverteidigers, ihn zum Pflichtverteidiger zu bestellen, die Erklärung, die Wahlverteidigung solle mit der Beiordnung enden (siehe nur BGH StV 1981, 12; Meyer-Goßner, StPO, 52. Aufl., § 142 Rdnr. 7 m.w.N.).
  • OLG Jena, 24.10.2007 - 1 Ws 387/07
    Auszug aus OLG Jena, 13.01.2010 - 1 Ws 546/09
    In dem dem Beschluss vom 24.10.2007 (1 Ws 387/07, bei juris) zugrunde liegenden Fall drängte sich die Notwendigkeit der Pflichtverteidigung geradezu auf, weil die Haftanstalt in ihrer Stellungnahme ausgeführt hatte, dass der Verurteilte aufgrund langer Haftzeit die Realität außerhalb des Strafvollzuges nicht mehr voll einschätzen könne, und somit die Unfähigkeit des Verurteilten, sich selbst zu verteidigen, offen zu Tage lag.
  • OLG Brandenburg, 07.06.2019 - 1 Ws 83/19

    Anforderungen an die konkludente Bestellung eines Pflichtverteidigers im

    Der Verteidiger beantragt seine Beiordnung rechtzeitig und die Notwendigkeit der Beiordnung drängt sich einem verständigen Richter geradezu auf (OLG Jena, Beschluss vom 13.01.2010 -1 Ws 546/09).
  • LG Halle, 31.07.2015 - 3 Qs 151/15

    Rückwirkende Pflichtverteidigerbestellung

    Hierfür ist in jedem Fall aber erforderlich, dass das Verhalten des Vorsitzenden unter Beachtung der sonstigen maßgeblichen Umstände zweifelsfrei einen solchen Schluss rechtfertigt (OLG Braunschweig, Beschluss vom 18.12.2014, 1 Ws 343/1, Rn. 17; Thüringer Oberlandesgericht, Beschluss vom 13.01.2010, 1 Ws 546/09, Rn. 19; jeweils zitiert nach juris).
  • LG Stralsund, 24.11.2020 - 23 Qs 22/20

    Pflichtverteidiger, rückwirkende Bestellung, Zulässigkeit

    Hierfür ist in jedem Fall aber erforderlich, dass das Verhalten der Vorsitzenden unter Beachtung der sonstigen maßgeblichen Umstände zweifelsfrei einen solchen Schluss rechtfertigt (OLG Braunschweig, Beschluss vom 18.12.2014, Az. 1 Ws 343/1, Rn. 17; Thüringer OLG, Beschluss vom 13.01.2010, Az. 1 Ws 546/09, Rn. 19).
  • LG Saarbrücken, 14.10.2015 - 4 Qs 14/15

    Nachträgliche Pflichtverteidigerbestellung, Strafvollstreckungsverfahren

    Hierfür ist in jedem Fall erforderlich, dass das Verhalten des Vorsitzenden unter Beachtung der sonstigen maßgeblichen Umstände zweifelsfrei einen solchen Schluss rechtfertigt (OLG Karlsruhe a.a.O.; OLG Koblenz, NStZ-RR 1997, 384), wobei das Verhalten des Vorsitzenden aus der Sicht eines verständigen und redlichen Beteiligten zu würdigen ist (OLG Karlsruhe a.a.O.) und sich zureichende Anhaltspunkte dafür finden lassen, dass das Gericht den Verteidiger auch tatsächlich beiordnen wollte (Thüringer OLG, Az. 1 Ws 546/09).
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